Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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die Motion Marty (03.3344) «Schutzmassnahmen für Whistleblowers» vom 19. Juni 2003, die vom Ständerat am 2. Oktober 2003 als Postulat überwiesen wurde.

1.1.3 Geltendes Recht

Das schweizerische Recht enthält kein Spezialgesetz, das alle Aspekte der Meldung von Missständen regelt. Hingegen liefert das geltende Recht Lösungen für Probleme, die sich in diesem Bereich stellen. Die massgebenden Vorschriften sind in verschiedenen Bereichen des Rechts enthalten (Arbeitsrecht, Strafrecht, Datenschutz). Sie beziehen sich spezifisch auf die Meldung von Missständen (Meldepflicht) oder sind allgemeinerer Art und müssen konkretisiert werden (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Die bestehenden Rechtsvorschriften lassen sich nach drei hauptsächlichen Regelungszielen gliedern: Regelung der internen Meldeverfahren, Regelung der Meldepflicht bzw. des Melderechts und Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen.

1.1.3.1 Interne Meldeverfahren

Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldeverfahrens

Im Rahmen des Gesellschaftsrechts muss geprüft werden, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Dieses muss von der Revisionsstelle berücksichtigt werden (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 OR). Die Einrichtung eines internen Meldeverfahrens wird nicht verlangt. Eine solche Pflicht ist auch im öffentlichen Sektor nicht die Regel. Es gibt somit keine gleichwertige Vorschrift zur Bestimmung, die in den Vereinigten Staaten mit dem Sarbanes-Oxley-Gesetz eingeführt wurde und an die sich auch schweizerische Unternehmen, die in den USA an der Börse kotiert sind, sowie schweizerische Tochtergesellschaften amerikanischer Gesellschaften zu halten haben. Danach muss ein Verfahren festgelegt werden, wie ungewöhnliche Vorgänge im Bereich der Buchführung und Buchprüfung gemeldet werden können5.

In Artikel 102 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)6 ist eine direkte Strafbarkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten (organisierte Kriminalität, Finanzierung von Terrorismus, Geldwäscherei und Korruption) vorgesehen, wenn das Unternehmen «nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat», um eine solche Straftat zu verhindern. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Einrichtung eines Meldeverfahrens zu diesen organisatorischen Vorkehrungen gehört. Eine solche Auslegung wurde in der Rechtslehre insbesondere im Zusammenhang mit der Korruption vertreten7. Doch eine klar festgelegte Praxis lässt sich gegenwärtig in diesem Zusammenhang nicht feststellen.

Was den Bankensektor anbelangt, ist im Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission zur «internen Überwachung und Kontrolle bei Banken» vom 27. September 20068nicht vorgesehen, ein Meldeverfahren einzuführen. Dies im

5 Sarbanes-Oxley Act aus dem Jahr 2002, sec. 301, m. 4. Das US-amerikanische Recht wird in Kapitel 1.6.3 vorgestellt.

6 SR 311.0

7 FORSTER, Matthias, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art.

102 StGB, Dissertation St. Gallen, 2006, S. 237.

8 Verfügbar unter http://www.ebk.admin.ch/d/regulier/rundsch/index.html