Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Gegensatz zum Entwurf, der in Bezug auf diesen Punkt kritisiert worden war9. Der Entwurf enthielt eine Ziffer 44, mit der die Einführung eines Meldeverfahrens für Unternehmen vorgesehen wurde, die über einen Prüfungsausschuss verfügen müssen.
Anforderungen an ein internes Meldeverfahren
Die Anforderungen an ein internes Meldeverfahren beziehen sich hauptsächlich auf den Datenschutz. In der Europäischen Union wurde diese Frage aktuell, nachdem interne Meldeverfahren eingeführt worden waren, um die Anforderungen des Sarbanes-Oxley-Gesetzes zu erfüllen. So wurde am 1. Februar 2006 eine Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe, des europäischen Konsultativorgans zum Datenschutz, zu dieser Frage verabschiedet10. In dieser Stellungnahme wird insbesondere festgehalten, dass die Anwendung solcher Verfahren einem legitimen Interesse des Arbeitgebers entspricht. Ausserdem sind in der Stellungnahme verschiedene Voraussetzungen aufgeführt, die es zu berücksichtigen gilt. So wird vor allem festgehalten, dass anonyme Meldungen von Missständen eine Ausnahme bleiben müssen, da sonst der loyale Umgang mit den gesammelten Informationen nicht gewährleistet ist und unter Umständen missbräuchliche Meldungen gefördert werden11. Es wird aber auch betont, dass die Vertraulichkeit der Meldungen gewährleistet sein muss12.
Die gleichen Fragen stellen sich auch im schweizerischen Recht. In Artikel 328b OR wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert, der in Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) festgehalten ist13. Er gestattet die Bearbeitung von Daten über den Arbeitnehmer, die dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen. Die Notwendigkeit, allfällige Missstände zu erkennen, fällt auch in diesen Rahmen. In Artikel 5 Absatz 1 DSG wird verlangt, dass man sich bei der Bearbeitung von Personendaten über deren Richtigkeit vergewissert. In diesem Zusammenhang ist unter Umständen eine Überprüfung bei der Person erforderlich, von der die Meldung stammt, was eine allfällige Anonymität der Meldung ausschliesst. Die Vertraulichkeit ihrerseits ist in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)14vorgesehen.
1.1.3.2 Pflicht und Recht zur Meldung von Missständen
Die Pflicht und das Recht zur Meldung von Missständen ergeben sich aus verschiedenen Bestimmungen. Als erstes ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers zu erwähnen, die als grundsätzliche Regel für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Hinzu kommen strafrechtliche Bestimmungen, mit denen verschiedene Geheimnisse
9 Der Entwurf ist unter http://www.ebk.admin.ch/d/archiv/2005/regulierungsprojekte2005.html und die Stellungnahmen unter http://www.ebk.admin.ch/d/regulier/stellungnahmen.html verfügbar.
10 Stellungnahme 1/2006 zur Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften auf interne Verfahren zur Meldung mutmasslicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität (00195/06/DE, WP 117).
11 Stellungnahme 1/2006, Ziff. IV, 2, iii
12 Stellungnahme 1/2006, Ziff. IV, 5, ii
13 SR 235.1
14 SR 235.11