Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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geschützt werden. Schliesslich können in Spezialgesetzen die Pflicht oder die Möglichkeit zur Meldung von Missständen für bestimmte Bereiche vorgesehen sein. In diesem Bericht wird dabei zwischen der internen Meldung, die innerhalb einer Organisation erfolgt, und der externen Meldung, die sich an eine externe Behörde oder – insbesondere über die Medien – an die Öffentlichkeit richtet.

Treuepflicht des Arbeitnehmers

Wenn keine spezielle Bestimmung besteht, bestimmt die Treuepflicht des Arbeitnehmers darüber, ob innerhalb oder ausserhalb der Organisation eine Pflicht oder ein Recht zur Meldung von Missständen besteht. Gemäss Artikel 321a Absatz 1 OR hat der Arbeitnehmer «die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren». Die Treuepflicht begründet mehrere Nebenpflichten, von denen einige gesetzlich festgelegt sind und andere in der Rechtsprechung und der Rechtslehre umschrieben werden15. Die Konkretisierung der Treuepflicht hängt dabei vom Einzelfall ab. So bestehen beispielsweise für einen normalen Mitarbeiter nicht die gleichen Loyalitätsanforderungen wie für ein Kadermitglied16. Die Treuepflicht kann von den Parteien vertraglich näher umschrieben werden.

Die Treuepflicht bildet damit die Grundlage, wenn es um die interne Meldung von Missständen geht. In bestimmten Fällen ist eine Pflicht zur Meldung von Missständen anerkannt. Allerdings besteht keine Klarheit, wann dies der Fall ist. Die Sache wurde der Rechtsprechung überlassen; eine Klärung im Obligationenrecht erfolgte nicht17. Die massgebenden Kriterien für das Bestehen einer Meldepflicht sind danach der Schweregrad des angezeigten Missstands oder eine Führungs- oder Aufsichtsfunktion des betreffenden Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung anerkennt auch eine strafrechtliche Garantenstellung im Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers und für Handlungen seiner Untergebenen, mit Ausnahme der Handlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gleichen Hierarchieebene und von Vorgesetzten18. Das Verfahren, das organisationsintern für die Meldung von Missständen zu befolgen ist, muss den in der Organisation geltenden Weisungen entsprechen (Art. 321d OR). Der Arbeitnehmer hat also den Dienstweg einzuhalten bzw. er muss sich an die Anlaufstelle wenden, die für die Entgegennahme von Meldungen eingerichtet wurde. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch auch direkt an den Arbeitgeber wenden, wenn seine Treuepflicht und die Interessen des Arbeitgebers dies erfordern. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem direkten Vorgesetzten ein Verhalten bemerkt, das unter Umständen eine strafbare Handlung darstellt. Trifft dies zu, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er den Dienstweg einhält. In solchen Fällen kann er sich direkt an den Arbeitgeber wenden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass dieser ein Verfahren für die Meldung von Missständen eingerichtet hat. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an dieses Verfahren halten, sofern nicht besondere Umstände ein Abweichen davon rechtfertigen.

Als unproblematisch erweist sich die Treuepflicht, was das Recht zur organisationsinternen Meldung von Missständen anbelangt. Grundsätzlich kann man einem Arbeitnehmer keinen Vorwurf machen, wenn er organisationsintern auf Missstände hinweist. Wie bei der Pflicht zur Meldung von Missständen muss er sich

15 BGE 113 IV 68, E. 6a

16 BGE 130 III 28, E. 4.1; 127 III 86, E. 2c

17 BGE 113 IV 68, E. 6b

18 BGE 113 IV 68, E. 6e und 7