Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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4 Zusammenhang mit der Legislaturplanung und dem Finanzplan

Die Botschaft über die Teilrevision des Obligationenrechts betreffend Kündigungsschutz von Hinweisgebern ist in der Legislaturplanung 2007 bis 2011 vorgesehen125. Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ist in den Zielen 2008 des Bundesrates enthalten.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit

Auf der Grundlage von Artikel 110 BV kann der Bund Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erlassen. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts beruht auf Artikel 122 BV. Der vorliegende Entwurf enthält nur privatrechtliche Vorschriften.

5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Entwurf ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Er entspricht insbesondere den Empfehlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von internationalen Instrumenten im Bereich der Korruptionsbekämpfung (siehe oben Kap. 1.6.1). Er ist auch mit der betreffenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar (siehe oben Kap. 1.6.2).

5.3 Form des vorgesehenen Erlasses

Das Obligationenrecht wird durch den Erlass eines Bundesgesetzes geändert.

5.4 Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen

Der vorliegende Entwurf erfordert keine Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen. Die Gesetzesänderungen können vollständig im Obligationenrecht vorgenommen werden.

125 Botschaft vom 23. Januar 2008 zur Legislaturplanung 2007 bis 2011, BBl 2008 753, 818