Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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beispielsweise um Umweltschutzorganisationen, Konsumentenschutzorganisationen oder Gewerkschaften. Nicht an die Öffentlichkeit wendet sich hingegen, wer Bekannte auf Missstände am Arbeitsplatz hinweist. Die Vereinbarkeit dieses Verhaltens mit der Treuepflicht misst sich an der allgemeinen Regel von Artikel 321a OR.
Gemäss Absatz 4 bleiben Bestimmungen über das Berufsgeheimnis sowie Bestimmungen in Spezialgesetzen vorbehalten. Aus den oben dargelegten Gründen (siehe Kap. 1.4) untersteht das Berufsgeheimnis nicht den Vorschriften zur Meldung von Missständen. Die Spezialgesetze können von den Bestimmungen im Obligationenrecht abweichen, die für alle Arbeitsverhältnisse gelten.
Art. 336 Abs. 2 Bst. d
In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass eine Kündigung, die im Anschluss an die Meldung eines Missstands gemäss Artikel 321abisE-OR ausgesprochen wird, missbräuchlich ist. Wie oben dargelegt wurde (Kap. 1.2.5), gilt die in Artikel 336a OR vorgesehene Sanktion auch in diesem Fall.
Die Konkretisierung der Treuepflicht tangiert auch die Anwendung von Artikel 337 ff. OR bei einer fristlosen Kündigung. Die derzeitige Praxis gilt in diesem Zusammenhang in gleicher Weise (Kap. 1.1.3.3). Da die Meldung eines Missstands gemäss Artikel 321abis E-OR keine Vertragsverletzung darstellt, ist eine fristlose Kündigung in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Umgekehrt stellt nicht jegliche Verletzung von Artikel 321abis E-OR einen wichtigen Grund dar.
Art. 362 Abs. 1
Artikel 321abis Absätze 2 und 3 E-OR werden der Liste der Bestimmungen des relativ zwingenden Rechts hinzugefügt. Während die interne Meldung von Missständen und die entsprechenden Modalitäten letztlich zur internen Organisation des Unternehmens gehören, geht es bei der externen Meldung von Missständen um das öffentliche Interesse. Externe Meldungen müssen deshalb zu Bedingungen vorgenommen werden können, die im Gesetz festgelegt sind. Das Interesse an der Meldung von Missständen darf nicht Gegenstand einer unterschiedlichen Beurteilung sein, die vom Willen der Parteien abhängt. Im Gesetz können Ausnahmen von den allgemeinen Regeln vorgesehen werden. So bleiben gemäss Artikel 321abis Absatz 4 E-OR Bestimmungen über das Berufsgeheimnis sowie Bestimmungen in Spezialgesetzen vorbehalten.
3 Auswirkungen
Der vorliegende Entwurf bezieht sich auf den privaten Sektor. Für den Bund, die Kantone und die Gemeinden hat er keine erkennbaren Auswirkungen.
Die Auswirkungen auf die Wirtschaft lassen sich nicht beziffern. Missstände, insbesondere Korruptionshandlungen, können Wettbewerbsverzerrungen und eine schlechte Allokation von Ressourcen zur Folge haben. Eine vermehrte Aufdeckung von Missständen wirkt sich daher positiv auf die Wirtschaft aus. Der vorliegende Entwurf sieht keine Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldeverfahrens vor. Diesbezüglich hat er somit für die Unternehmen keine zusätzlichen Kosten zur Folge.