Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Die externe Meldung ist auf jene Fälle beschränkt, in denen öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Ein öffentliches Interesse ist zwangsläufig gegeben, wenn eine Behörde besteht, die für die Entgegennahme von Meldungen eingerichtet wurde. Diese Voraussetzung ist jedoch auch in jenen Fällen von Bedeutung, in denen die Öffentlichkeit involviert ist. Wo es hingegen ausschliesslich um private Interessen geht, darf ein entsprechender Missstand nicht extern gemeldet werden. So sind beispielsweise von der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen ausschliesslich die Kunden des Arbeitgebers betroffen. Entsprechende Verfehlungen dürfen daher nicht öffentlich angezeigt werden. Eine andere Ausgangslage liegt indessen vor, wenn sich Verträge auf Interessen der Allgemeinheit beziehen oder wo es um strafbare Handlungen geht.
Es ist nicht nötig, dass sich das öffentliche Interesse in einer gesetzlichen Regelung niedergeschlagen hat. Es muss sich aber um einen Missstand handeln, der aufgrund von Treu und Glauben für die Allgemeinheit als schädlich angesehen wird. Aufgabe der Praxis wird es sein, diese Voraussetzung zu konkretisieren. Eine Begrenzung auf Gesetzesverstösse hätte willkürliche Unterscheidungen zur Folge, indem der Schutz beispielsweise davon abhinge, wann die neuen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind.
Absatz 2 enthält eine abschliessende Liste der Fälle, in denen eine externe Meldung erlaubt ist. Diese Fälle sind damit klar festgelegt. Was die Handhabung dieser Bestimmung anbelangt, muss es in erster Linie immer um die Beendigung oder die Sanktionierung des Missstands gehen. Auch die Meldung des Missstands an die zuständige Behörde muss eine notwendige Massnahme sein, um dieses Ziel zu erreichen.
In Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Meldung des Missstands beim Arbeitgeber bereits erfolgt ist. Dieser muss innert einer angemessenen Frist wirksame Massnahmen ergreifen. Er muss die Sachlage abklären und eruieren, ob ein Missstand vorliegt oder nicht. Falls es erforderlich ist, muss auch die zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt werden. Die wirksamen Massnahmen und die angemessene Frist müssen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des gemeldeten Missstands und der verfügbaren Mittel festgelegt werden. Es kann nicht systematisch die Einrichtung einer Stelle für die Entgegennahme von Meldungen und eines internen Verfahrens verlangt werden, um daran die angemessene Zeit für eine Reaktion zu messen. Umgekehrt kann, auch wenn eine solche Stelle und ein internes Verfahren eingerichtet wurden, die externe Meldung von Missständen nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden. Die interne Stelle für die Entgegennahme von Meldungen muss effizient funktionieren. Eine externe Meldung von Missständen kann auch mit einem übermässig langen Verfahren gerechtfertigt werden.
In den Buchstaben b bis d sind jene Fälle vorgesehen, in denen eine direkte Meldung von Missständen bei der zuständigen Behörde gestattet ist. Eine interne Meldung muss aufgrund von objektiven Voraussetzungen nutzlos sein oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Interesse stehen, den Missstand aufzudecken.
Die Bestimmung in Buchstabe b ist eine logische Folge der Bestimmung in Buchstabe a. Wenn aufgrund von besonderen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die interne Meldung eines Missstands nicht innert angemessener Frist wirksame Massnahmen zur Folge haben wird, muss eine externe Meldung bei der zuständigen Behörde zulässig sein. In diesem Zusammenhang sind die folgenden