Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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des Dienstweges erfolgen darf. Unter dem Begriff Arbeitgeber ist jede Stelle zu verstehen, die berechtigt ist, sich mit dem angezeigten Fall zu befassen. Dabei kann es sich um die Unternehmensleitung oder um eine Stelle handeln, welche die Aufgabe hat, die Rechtmässigkeit der Aktivitäten des Unternehmens zu überprüfen. Das Erwähnen von Missständen gegenüber Arbeitskollegen oder bekannten Personen, die anderen Unternehmenseinheiten angehören, welche vom betreffenden Sachverhalt nicht betroffen sind, ist dagegen mit der Geheimhaltungspflicht nicht vereinbar. Wenn der Arbeitgeber für die Entgegennahme von Meldungen ausdrücklich eine Stelle oder ein Verfahren festlegt, ist dies das massgebende Vorgehen. Vom entsprechenden Verfahren darf nur unter besonderen Umständen abgewichen werden (beispielsweise wenn die zuständige Person selbst in den angezeigten Sachverhalt verwickelt ist).
Als Missstand gilt jeder Sachverhalt, der im Widerspruch zu einer Verpflichtung des Unternehmens oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht, unabhängig davon, ob diese Verpflichtung dem öffentlichen Interesse oder privaten Interessen dient. Dabei geht es in erster Linie um strafbare Handlungen. Ein Arbeitnehmer, der einen Korruptionsfall oder eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften feststellt, kann seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Dabei kann es beispielsweise auch um vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Kunden gehen. Zu berücksichtigen sind auch Rechte und Pflichten, die sich aus den Arbeitsverhältnissen selber ergeben. Ein Arbeitnehmer darf den Arbeitgeber auf einen Fall von Mobbing oder auf die Beeinträchtigung der Gesundheit des Personals hinweisen, ohne dass ihm eine Verletzung der Treuepflicht vorgeworfen werden kann.
Die Meldung kann auch ein Verhalten betreffen, das bloss aus der Sicht einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit oder der Öffentlichkeit als Missstand erscheint, ohne dass damit gegen eine spezifische gesetzliche Regel verstossen würde. So kann Meldung von einer nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung oder einer Beeinträchtigung der Umwelt gemacht werden, ohne dass das betreffende Verhalten mit Strafe bedroht wäre. Vorausgesetzt ist bloss, dass das gemeldete Verhalten in Treu und Glauben als Missstand erscheint und dass es abgestellt oder geändert werden muss.
Auch die Meldung selber muss in Treu und Glauben erfolgen. Diese Bedingung entspricht der Voraussetzung, wie sie auch im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Kündigung nach Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d OR gilt. Sie bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht die Gewissheit vom vergangenen oder noch andauernden Missstand haben muss. Es müssen lediglich objektive Gründe vorliegen, die ihn dies glauben lassen. Wenn beispielsweise eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Überprüfung oder ein entsprechendes Verfahren zur Erkenntnis führt, dass keine strafbare Handlung begangen wurde, wird dadurch die Berechtigung der Meldung nicht beeinträchtigt. Die persönlichen Beweggründe des Arbeitnehmers sind in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Wenn sich bestätigt, dass ein Missstand zu bejahen ist, der überdies schwer wiegt, hängt das Interesse an einer Meldung nicht vom Beweggrund des Arbeitnehmers ab. Vorbehalten bleibt der Rechtsmissbrauch.
In Absatz 2 wird die externe Meldung bei der zuständigen Behörde geregelt. Es wird klar festgehalten, dass diese grundsätzlich subsidiär zur internen Meldung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung entspricht dem von der heutigen Rechtsprechung verlangten Verhältnismässigkeitsprinzip.