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Vernehmlassung 2008/5: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV): Blauzungenkrankheit (Bluetongue) · 4 Seiten
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b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Bluetongue-Viren in Frage kommen.
Art. 239c Verdachtsfall
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
3Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Art. 239d Seuchenfall
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
a. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
b. mindestens 60 Tage vorher gegen Blauzungenkrankheit geimpft wurden.
Art. 239e Bluetongue-Zone
1Die Bluetongue-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Bluetongue-Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2Das Bundesamt legt den Umfang der Bluetongue-Zone nach Anhören der Kantonstierärzte fest. Der Kantonstierarzt ordnet die Bluetongue-Zone in seinem Kantonsgebiet an.
3Empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus der Bluetongue-Zone verbracht werden, wenn die Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Verkehrs mit lebenden Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen eingehalten sind.
4Die Kantone heben die Bluetongue-Zone im Einvernehmen mit dem Bundesamt auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Bluetongue-Viren festgestellt wurden.