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Vernehmlassung 2008/5: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV): Blauzungenkrankheit (Bluetongue) · 4 Seiten
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TierseuchenverordnungAS 2008
Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
1Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Bluetongue-Viren in Frage kommen, können vom Bundesamt nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
2Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
Art. 239g Impfungen
1Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vorschreiben.
2Es erlässt Vorschriften technischer Art über den Einsatz von Impfstoffen.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072
Art. 1 Abs. 3
3Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen für Massnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen mit Beiträgen unterstützt werden.
2. TVD-Verordnung vom 23. November 20053
Art. 3 Abs. 1 Bst. i und 3
1Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
i. Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit bei Tieren der Rindergattung und bei Tierhaltungen mit Tieren der Rinder-, Schaf- und/oder Ziegengattung.
3Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben g–i sind von den Kantonen dem Betreiber zu melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse und die Daten nach Absatz 1 Buchstabe i innert einer Woche nach der Impfung zu melden.