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Vernehmlassung 2008/5: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV): Blauzungenkrankheit (Bluetongue) · 4 Seiten

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Art. 6 Abs. 1

1In die Tiergeschichte, den BVD-Status und den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit eines einzelnen Tieres der Rindergattung sowie in den BVD-Status und den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit der Tierhaltungen mit Tieren der Rinder-, Schaf- und/oder Ziegengattung darf jedermann Einsicht nehmen.

Art. 9 Abs. 1

1Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Daten betreffend die eigene Person, die eigene Tierhaltung, die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte, deren BVD-Status und deren Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit.

III

Diese Änderung tritt am .....in Kraft.

.... 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova