Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/53: 07.429 - Parlamentarische Initiative. Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012 · 7 Seiten

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zu 60% von den Verursachern (Schützenvereine, Gemeinden, Landbesitzer, Kantone, Armee) und zu 40% vom Bund getragen werden.

Diese neuen Kosten von bis zu 120 Millionen Franken bringen den „Altlastenfonds“ des Bundes an sein Limit, müssten doch jährlich zusätzliche 5-10 Millionen Franken bereitgestellt werden. Diese Ausgaben können nur gedeckt werden, wenn auch tatsächlich alle Abgaben von den Deponien beigebracht werden können und die Ausgaben für die Altlastenmassnahmen strikt auf das gesetzlich Notwendige beschränkt werden.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Mit einer pauschalen Abgeltung von 8000 Franken pro Scheibe wird sichergestellt, dass die Gewährung von Abgaben an die Sanierung von Schiessanlagen für Bund und Kantone mit einem minimalen Vollzugsaufwand erfolgt. Die Vorlage ist deshalb vollzugstauglich.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Sanierung von Altlasten ist in allen europäischen Staaten zu einer dringenden Aufgabe geworden. Eine ganze Reihe Länder hat deshalb seit Ende der 80-iger Jahre staatliche Finanzierungsinstrumente zur Förderung von Altlastensanierungen eingeführt, wie z.B. Österreich, Frankreich, Belgien, Schweden, Grossbritannien oder Finnland. Häufig basieren diese Finanzierungsinstrumente auf der in der EU-Deponierichtlinie vorgesehenen Deponieabgabe zur Reduktion der Abfallablagerung und sind damit mit dem schweizerischen Modell vergleichbar. Generell ist die Schweiz mit der vorgesehenen durchschnittlichen Abgabe von ca. 10 €/Tonne abgelagertem Abfall im europäischen Vergleich sehr moderat. Spezielle Abgeltungsvoraussetzungen für Schiessanlagen kennen andere europäische Staaten nicht.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf Artikel 74 der Bundesverfassung4, welcher den Bund verpflichtet, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu erlassen und dafür zu sorgen, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

Diese Verfassungsbestimmung bildet eine ausreichende Grundlage für den Erlass der vorgeschlagenen Gesetzesvorschriften.

4 SR 101