Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/53: 07.429 - Parlamentarische Initiative. Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012 · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

nächsten ca. 25 Jahren entsprechend ihrer Umweltgefährlichkeit schrittweise durchzuführen. Aus technischen Gründen ist es oft notwendig und aus finanziellen Überlegungen zudem sinnvoll, gleichzeitig mit der Umrüstung auch die Altlastensanierung durchzuführen.

Das Umweltschutzgesetz (USG)2 sieht in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c vor, dass die Kantone bei der Altlastensanierung dieser Kugelfänge generell Abgeltungen des Bundes von 40% der anrechenbaren Kosten erhalten. Im Rahmen der USG-Revision von 20053wurde die Frist für die Umrüstung oder Stilllegung als Abgeltungsvoraussetzung auf den 1. November 2008 festgesetzt. Damit wollte das Parlament ermöglichen, dass auch die im Rahmen der Lärmsanierungen Ende 90- iger Jahre stillgelegten Kugelfänge in den Genuss von Bundesabgeltungen für Altlastenmassnahmen gelangten.

In der Zwischenzeit ist man in weiten Kreisen zur Auffassung gelangt, dass ein Anreiz geschaffen werden soll, den Eintrag von Blei und Antimon durch das Schiesswesen in den natürlichen Untergrund möglichst weitgehend zu vermeiden. Hierzu müssten die heute noch betriebenen ca. 2000 Kugelfänge umgerüstet oder stillgelegt werden. Viele Kantone und Gemeinden sind nun der Ansicht, dass die im USG gesetzte Frist bis 1. November 2008 aus verschiedenen Gründen dafür nicht ausreicht. Die langen Entscheidungswege bei vielen Schützenvereinen, zu knappe Budgettermine in den Gemeinden und absehbare Engpässe bei den zurzeit einzigen zwei Herstellern von künstlichen Kugelfangsystemen sind die am häufigsten genannten Hindernisse.

Obwohl die Notwendigkeit einer Fristverlängerung unbestritten ist, wurde auch die Befürchtung geäussert, dass die angelaufenen Aktivitäten mit einer blossen Fristerstreckung um vier Jahre ins Stocken geraten könnten und sich die Situation im Jahr 2011 noch gleich präsentieren wird wie heute. Schliesslich besteht auch die Gefahr, dass durch eine zu kurz bemessene Frist die beschränkten personellen und finanziellen Mittel bei Kantonen und Bund absorbiert werden und dann bei wesentlich dringenderen Altlastensanierungen fehlen.

Damit bei der Altlastensanierung Prioritäten gesetzt werden können, beantragt die Kommission, die Frist für die Gewährung von Bundesbeiträgen für Grundwasserschutzzonen bis 2012 zu verlängern, für alle anderen Zonen bis 2020.

3 Erläuterungen zu den beantragten Änderungen

Art. 32e Abs. 3 Bst. c USG

Die Umrüstung und Sanierung der Kugelfänge ist zwar absolut notwendig, deren Realisierung ist im Vergleich zu anderen Umweltanliegen aber nicht bei allen Schiessanlagen von höchster Dringlichkeit. Eine hohe ökologische Dringlichkeit für die Stilllegung oder Umrüstung von Kugelfängen besteht primär in Grundwasserschutzzonen. Vor allem grössere Mengen des sehr mobilen und giftigen Halbmetalls Antimon, welches den Geschossen mit 5% beigemischt wird, gefährdet nahe gelegene Trinkwasserfassungen stark. Hier ist eine rasche Umrüstung oder

2 SR 814.01

3 AS 2006 2677 2680