Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/6: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 2 Seiten
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Referenz: 2008-03-18/468
Art. 1 Abs. 2 Bst. n
Die Luft besteht hauptsächlich aus den zwei Gasen Stickstoff (78 Vol.-%) und Sauerstoff (21 Vol.-%), daneben gibt es noch die Komponenten Argon (0,9 Vol.-%) und Kohlenstoffdioxid (0,04 Vol.-%).
In verschiedenen Branchen, vor allem in Lagerbereichen, wird zur Brandverhütung immer häufiger die Technologie der Sauerstoffreduktion angewendet. Je nach eingelagertem Material wird dabei der Restsauerstoff von 21 Vol.-% auf 13 bis 17 Vol.-% abgesenkt, um einen Brandausbruch zu verhindern.
Das Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre ist jedoch nicht unbedenklich und kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. In der "Wegleitung der EKAS durch die Arbeitssicherheit" ist zum Stichwort "Sauerstoffgehalt" folgendes festgehalten: "Der Sauerstoffgehalt der Atemluft soll im Normalfall zwischen 19-21 Vol.-% liegen und darf 18 Vol.-% nicht unterschreiten."
In Anbetracht des vorhandenen Gefahrenpotentials ist es notwendig, solche Betriebe der Plangenehmigungspflicht zu unterstellen, damit gewährleistet wird, dass auch nichtindustrielle Betriebe bereits in der Planungsphase durch die Suva begutachtet werden.
Art. 1 Abs. 2 Bst. o
Bei diesen Arbeitsmitteln, z.B. Verpackungs- und Abfüllstrassen, kombinierte Transportsysteme, Hochregallager mit Regalförderzeugen, handelt es sich um komplexe Systeme und Anlagen, die besondere Kenntnisse über Produktionsverfahren, Steuer- und Regeleinrichtungen etc. erfordern. Ausserdem ist spezielles Fachwissen über die einzelnen Elemente und die Voraussetzung für deren Instandhaltung etc. erforderlich. Bei industriellen Betrieben werden diese Arbeitsmittel im Rahmen von Plangenehmigungen von der Suva begutachtet. Diese Arbeitsmittel beschränken sich nicht nur auf industrielle Betriebe, auch sog. nichtindustrielle Betriebe können heute solche Anlagen betreiben. Deshalb ist es notwendig, dass auch bei nichtindustriellen Betrieben die erforderlichen Massnahmen in der Planungsphase festgelegt werden können.
Art. 10 Abs. 1 (und Art. 20 Abs. 3 VUV)
Die Anpassungen von Art. 10 Abs. 1 - sowie des identischen Art. 20 Abs. 3 VUV - betreffen nur den französischen und italienischen Text. Mit der Revision findet eine Abgleichung an den massgebenden deutschen Verordnungstext statt.
2/2 Revision ArGV 1 - ArGV 4 / 06/07 (520/2007/00628)