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Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 5 Seiten

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Art. 38a (neu) Revitalisierung von Gewässern

1 Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern, die durch wasserbauliche Eingriffe in ihren natürlichen Funktionen beeinträchtigt sind, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2 Sie legen innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens den Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist. Sie sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie möglichst naturnah gestaltet und bewirtschaftet wird.

Art. 39a (neu) Schwall und Sunk

1 Die Inhaber von Wasserkraftwerken treffen die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk).

2 Der Umfang der Massnahmen richtet sich nach:

a. dem Grad der Beeinträchtigungen und dem ökologischen Potenzial des Gewässers;

b. der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;

c. den Interessen des Hochwasserschutzes;

d. den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen.

Art. 43a (neu) Geschiebehaushalt

1 Die Inhaber von Anlagen an Gewässern treffen die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Geschiebehaushalts im Gewässer, so dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2 Der Umfang der Massnahmen richtet sich nach:

a. dem Grad der Beeinträchtigungen und dem ökologischen Potenzial des Gewässers;

b. der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;

c. den Interessen des Hochwasserschutzes;

d. den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen.