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Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 5 Seiten
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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Vorentwurf (Renaturierung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 24. Januar 19913 über den Schutz der Gewässer wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 2 Bst. d
2 Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
d. Wo die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt, muss die dafür erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein.
Art. 32 Bst. a, bbis(neu) und e (neu)
Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen:
a. auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1500 m ü. M liegt und dessen Abflussmenge Q347 kleiner als 50 l/s ist;
bbis. auf einer Strecke von höchstens 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
e. wenn die notwendigen gewässerökologischen Funktionen mit einer geringeren Restwassermenge sichergestellt werden können.
1BBl 2008 ...
2BBl 2008 ...
3 SR 814.20
2008–......