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Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 5 Seiten

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2 Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass wohlerworbene Rechte respektiert werden. Sie richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer, nach der Wirksamkeit und nach den Kosten der Massnahmen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15b Abs. 1 Bst. d (neu) und Abs. 4 erster Satz

1 Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung:

d. der Beiträge an Wasserkraftanlagen nach Artikel 15abis.

4 Die Summe der Zuschläge darf 0,7 Rappen pro kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht überschreiten; davon sind mindestens 0,5 Rappen für die Einspeisevergütung nach Artikel 7a und höchstens 0,1 Rappen für Beiträge an Wasserkraftanlagen nach Artikel 15abis reserviert. …

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.