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Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 5 Seiten

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Art. 83b (neu) Sanierung des Geschiebehaushaltes

1 Wird ein Gewässer durch einen unausgeglichenen Geschiebehaushalt wesentlich beeinträchtigt, so muss es der Inhaber der Anlage nach Anordnung der Behörde gemäss den Vorgaben von Artikel 43a sanieren.

2 Die Kantone legen in einer Planung über die Sanierung der Gewässer die Fristen für die Sanierungsmassnahmen nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest und sorgen dafür, dass die Sanierungen bis spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung umgesetzt sind.

3 Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die Planung und die durchgeführten Massnahmen und zeigen auf, wie sie die notwendigen Sanierungen bis spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abschliessen.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. Juni 19914 über den Wasserbau

Art. 7

Aufgehoben

Art. 8 Form der Beiträge

1 Der Bund gewährt den Kantonen die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.

2 Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.

2. Energiegesetz vom 26. Juni 19985

Art. 15abis (neu) Beiträge an Wasserkraftanlagen

1 Die nationale Netzgesellschaft gewährt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und nach Anhörung des betroffenen Kantons Beiträge an die Inhaber von Wasserkraftanlagen, die Massnahmen nach den Artikeln 83a oder 83b des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19917 über die Fischerei getroffen haben.

4 SR 721.100

5SR 730.0; AS 2007 3425

6 SR 814.20

7 SR 923.0