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Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 5 Seiten

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Art. 62b (neu) Revitalisierung von Gewässern

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.

2 Für besonders aufwendige Projekte zur Revitalisierung von Gewässern können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.

3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4 (neu)

Enteignung und Landumlegung

4 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone in einem kantonalen Landumlegungsverfahren Landumlegungen anordnen. Sie können dieses Recht Dritten übertragen.

Art. 80 Abs. 3 (neu)

3 Bei Kleinwasserkraftwerken oder anderen Anlagen an Fliessgewässern, die unter Denkmalschutz stehen oder einen entsprechenden Wert aufweisen, ordnet die Behörde weitergehende Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 auf Grund einer Abwägung zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes an.

2bis. Abschnitt: Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt

Art. 83a (neu) Sanierung bei Schwall und Sunk

1 Wird ein Gewässer durch Schwall und Sunk wesentlich beeinträchtigt, so muss es der Inhaber des Wasserkraftwerks nach Anordnung der Behörde gemäss den Vorgaben von Artikel 39a mit baulichen Massnahmen sanieren.

2 Die Behörde kann auf Antrag des Inhabers an Stelle von baulichen Massnahmen betriebliche bewilligen, wenn der Inhaber nachweist, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz der Gewässer erreicht wird.

3 Die Kantone legen in einer Planung über die Sanierung der Gewässer die Fristen für die Sanierungsmassnahmen nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest und sorgen dafür, dass die Sanierungen bis spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung umgesetzt sind.

4 Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die Planung und die durchgeführten Massnahmen und zeigen auf, wie sie die notwendigen Sanierungen bis spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abschliessen.