Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/61: Bericht zur Schweizerischen Schifffahrtspolitik · 70 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2008-04-15/134

Beförderung gefährlicher Güter begnügt sich die EU mit einem Verweis in ihrer Gefahrgutrahmenrichtlinie auf ein Übereinkommen der UNECE17 (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen, ADN) und verzichtet auf eigene oder einen Verweis auf bestehende entsprechende Vorschriften der ZKR (Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, ADNR).

Daneben gibt es noch weitere Akteure mit begrenztem Einfluss

Die ZKR und die EU sind die beiden Hauptakteure auf dem Gebiet der europäischen Binnenschifffahrt. Daneben gibt es aber noch andere Stromkommissionen18 wie die Donau-, Mosel- oder Savakommission. Im Unterschied zur Mosel- und Savakommission kann die Donaukommission keine die Regierungen bindenden Beschlüsse fassen.

Ein wesentlicher Akteur der europäischen Binnenschifffahrt ist auch die UNECE. Dieser Organisation gehören alle europäischen Staaten, die USA, Kanada sowie einige weitere Länder an. Im Bereich der Binnenschifffahrt ist diese Organisation vor allem im Gefahrguttransport von grosser Bedeutung. So ist am 29. Februar 2008 die europäische Übereinkunft des Transports gefährlicher Güter auf dem Wasserweg (ADN) in Kraft getreten und damit für die Unterzeichner- und EU-Mitgliedstaaten verbindlich geworden. Neben dem ADN hat die UNECE eine Vielzahl von Empfehlungen verabschiedet, die mehrheitlich den Bestimmungen der ZKR entsprechen.

2.1.2. Rahmenbedingungen – Rechtsgrundlagen

Die ZKR verfügt auf dem Rhein unterhalb Basels über die ausschliessliche Kompetenz für den Erlass von Vorschriften für die Binnenschifffahrt. Die Vorschriften gelten jedoch grundsätzlich nur für die Schiffe selbst, erstrecken sich somit weder auf den Uferbereich noch auf die Hafenanlagen.

Die Schweizerische Rheinhäfen (SRH) haben die zentrale Rolle beim Vollzug der ZKR-

Beschlüsse

Die im Rahmen der ZKR verabschiedeten gesetzgeberischen Beschlüsse sind von allen Mitgliedstaaten gleichlautend und gleichzeitig in nationales Recht zu überführen. In der Schweiz erfolgt die Inkraftsetzung nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG)19 mittels Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder des Bundesamts für Verkehr (BAV). Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt den Kantonen. Diese haben mittels Interkantonaler Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten20 ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschifffahrtsvorschriften den Schweizerischen Rheinhäfen (SRH)21 übertragen. So sind die SRH insbesondere Schifffahrtspolizeibehörde, Schiffsuntersuchungskommission, Schiffseichamt, Patentprüfungskommission sowie Bewilligungsinstanz für sämtliche Bauten (inkl. Bahnanlagen) im Hafengebiet. Dies erklärt die grosse Bedeutung der SRH auf dem Gebiet der schweizerischen Rheinschifffahrt.

Das Regelwerk der ZKR ist insbesondere in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz vorbildlich

17 Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen 18 Siehe Anhang 3 (Wichtigste internationale Kommissionen für die Flussschifffahrt in Europa) 19 20 21 Mittels Staatsvertrag haben die Rheinhäfen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft per 1. Januar 2008 die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) gegründet (die bisherige Rheinschifffahrtsdirektion (RSD) wurde aufgelöst).