Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/61: Bericht zur Schweizerischen Schifffahrtspolitik · 70 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2008-04-15/134

2. Heutige Situation

2.1. Rheinschifffahrt

2.1.1. Umfeld

Die grosse Bedeutung der Grossschifffahrt auf dem Rhein geht auf die Schlussakte des Wiener Kongresses von 1815 zurück. Darin wurde unter anderem der Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit auf internationalen Gewässern festgeschrieben.

Die Schweiz hat einen garantierten freien Zugang zum Meer

Zur Durchsetzung und Überwachung dieser Schifffahrtsfreiheit wurde die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR)14 gegründet. Diese hielt bereits 1816 ihre erste Sitzung in Mainz ab. 1831 wurde die Mainzer Akte angenommen. Die Mainzer Akte konkretisierte die Schifffahrtsfreiheit und enthielt grundsätzliche sowie verordnungsrechtliche, insbesondere polizeiliche Bestimmungen für die Rheinschifffahrt. Um den zwischenzeitlich eingetretenen technischen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde am 17. Oktober 1868 die Mannheimer Akte15 (MA) verabschiedet. Die noch heute gültige, mittels verschiedener Zusatzprotokolle aktualisierte MA umschreibt in Art. 1 die Schifffahrtsfreiheit folgendermassen:

„Die Schifffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein. Abgesehen von diesen Vorschriften soll kein Hindernis, welcher Art es auch sein mag, der freien Schifffahrt entgegengesetzt werden…“.

Als vollwertiges Mitglied der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) besitzt die Schweiz ein Vetorecht

Somit garantierte die Mannheimer Akte der Schweiz den freien und unentgeltlichen Zugang zum Meer und schaffte einen integrierten Markt mit gleichlautenden Vorschriften für alle ZKR-Mitgliedstaaten (Schweiz, Frankreich, Deutschland, Niederlande und Belgien). Zudem wird statuiert, dass einstimmige Beschlüsse bindend sind (Art. 46), was de facto bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat über ein Vetorecht verfügt. Somit kann die Schweiz auf dem gesamten Rhein unterhalb Basels gleichwertig mit den anderen Staaten mitreden und -bestimmen.

Dank diesen Rahmenbedingungen und der hervorragenden Arbeit der ZKR hat die Rheinschifffahrt einen unwahrscheinlichen Aufschwung erlebt. So werden auf dem Rhein über 70% aller gesamteuropäischen Wasserstrassentransporte abgewickelt.

Die EU wird zunehmend zur Konkurrenz der ZKR

Die fachliche und vor allem die alleinige Gesetzgebungskompetenz der ZKR auf dem Rhein wird jedoch bei der Europäischen Union (EU) zunehmend hinterfragt. Dies umso mehr, als alle Mitgliedstaaten, ausser der Schweiz, EU-Mitglieder sind. Das führt zu Spannungen zwischen den beiden Organisationen. Dabei verhält sich die EU nicht immer konsequent: so hat sie auf dem Gebiet der Bauvorschriften die Rheinschiffsuntersuchungsordnung16 praktisch unverändert übernommen, aber eigene, von denjenigen der ZKR abweichende Abgasvorschriften erlassen. Auf dem Gebiet der

14 Über die Aufgaben und Kompetenzen der ZKR, siehe Kapitel 2.1.2. 15 16 SR 747.224.131 (weder in der AS noch in der SR publiziert, beim BBL aber als Separatdruck erhältlich)