Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/61: Bericht zur Schweizerischen Schifffahrtspolitik · 70 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2008-04-15/134
Dank ihrer jahrzehntelangen Erfahrung ist es der ZKR gelungen, ein umfassendes Regelwerk aufzubauen und ständig zu aktualisieren, das für die gesamteuropäische Binnenschifffahrt Vorbildcharakter hat. Diese Vorschriften gewährleisten eine hohe Sicherheit und beinhalten auch strenge Vorschriften zum Schutze der Umwelt. Diese Vorschriften wurden von verschiedenen Stromkommissionen und der EU ganz oder zumindest teilweise übernommen. Damit geht eine Harmonisierung der europäischen Vorschriften einher, eine Entwicklung, die die ZKR aktiv unterstützt und bei der sie eine führende Rolle beansprucht, was jedoch Konfliktpotenzial schafft.
Einschränkung der Schifffahrtsfreiheit
Um den Rhein tatsächlich befahren zu dürfen, müssen die Schiffe einerseits den Vorschriften der ZKR entsprechen und andererseits über eine Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde verfügen. Die Einhaltung der ZKR-Vorschriften wird mittels des sogenannten Schiffsattestes bestätigt. Dieses wird von einer rheinischen Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, wenn das betreffende Schiff geprüft und für tauglich befunden worden ist.
Die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde wurde im Jahre 1979 mittels Zusatzprotokoll Nummer 222 zur Mannheimer Akte eingeführt. Mit diesem Zusatzprotokoll wurde die Schifffahrtsfreiheit eingeschränkt und die Beförderung von Waren und Personen den zur Rheinschifffahrt gehörenden Schiffen vorbehalten. Diese Beschränkung der Schifffahrtsfreiheit erfolgte im Hinblick auf die Eröffnung des Main-Donau-Kanals im September 1992 und sollte die erwartete mittel- und osteuropäische Konkurrenz fernhalten (damals noch Staatshandelsländer).
Die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde darf nur denjenigen Schiffen erteilt werden, die eine echte Verbindung zum entsprechenden Staat haben. Im gleichen Zusatzprotokoll wurde weiter festgehalten, dass Schiffe, die die Flagge jedes anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft führen, die gleiche Behandlung geniessen wie die zur Rheinschifffahrt gehörenden Schiffe. Dank der Einräumung dieser Rechte verfügten fortan auch die schweizerischen Rheinschiffe über das Recht, das gesamte Wasserstrassennetz der EU-Staaten zu befahren. Umgekehrt dürfen den Rhein aber nach wie vor nur die Schiffe befahren, die neben der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde auch über ein Schiffsattest verfügen.
Harmonisierte Vorschriften bauen Hindernisse ab und fördern die Konkurrenzfähigkeit
Im Hinblick auf die Förderung der Binnenschifffahrt und den Abbau von Hindernissen aller Art werden seit mehreren Jahren die verschiedenen Vorschriften harmonisiert. Harmonisierte Vorschriften ermöglichen eine gegenseitige Anerkennung verschiedener Dokumente wie Schiffspapiere und Schiffsführerzeugnisse. Um diese gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und die entsprechende Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Dokumente festzustellen, hat die ZKR beschlossen, die Mannheimer Akte mittels Zusatzprotokoll Nummer 723 um diesbezügliche Verfahrensvorschriften zu ergänzen. Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll am 19. Mai 2004 ratifiziert, und am 1. Dezember 2004 ist es in Kraft getreten. Damit sind die juristischen Voraussetzungen gegeben, um einen europäischen harmonisierten Binnenschifffahrtsmarkt zu schaffen. Dies sollte zur weiteren Förderung dieses Verkehrsträgers führen.
2.1.3. Volkswirtschaft
Der Rhein ist die meist befahrene Wasserstrasse Europas und ein wichtiger Verkehrsträger für die Schweiz. Jedes Jahr werden darauf ungefähr 200 Millionen Tonnen Waren befördert.
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