Vorlage 3 (Bundesgesetz)
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 2 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1,
beschliesst:
I
Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 22b Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis (neu)
Meldepflicht und Begleitschein
1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), ausführen will, meldet dies der Zentralstelle vor der geplanten Ausfuhr.
1bis Die Meldepflicht entfällt für die gewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition, die von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Schengen-Staat.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
SR ..........
1BBl 2008 ...
2 SR 514.54
200.–......