Vorlage 1 (Bundesbeschluss)
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 4 Seiten
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Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom …
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 30. Juni 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 20083 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2
Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert:
SR. ...
1SR 101
2 BBl 2008 ...
3ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5
4 SR 0.360.268.1
5 SR 514.54
200.–......