Vorlage 2 (Verordnung)
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 4 Seiten
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Entwurf Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
I
Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1
Markierung von Feuerwaffen
(Art. 18a WG)
1 Auf den in der Schweiz hergestellten und den in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
a. individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c. Herstellungsland oder Herstellungsort;
d. Herstellungsjahr.
SR ..........
1 AS 2008 ... 200.–......