Vorlage 2 (Verordnung)

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 4 Seiten

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Entwurf Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:

I

Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:

Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1

Markierung von Feuerwaffen

(Art. 18a WG)

1 Auf den in der Schweiz hergestellten und den in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

a. individuelle numerische oder alphabetische Markierung;

b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;

c. Herstellungsland oder Herstellungsort;

d. Herstellungsjahr.

SR ..........

1 AS 2008 ... 200.–......