Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Assoziierungsabkommen zu Schengen (SAA)1 zwischen der Schweiz und der EG/EU ist am 1. März 2008 in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Abkommens besitzt die Schweiz weitgehende Beteiligungs- und Mitspracherechte, welche sie seit der Unterzeichung des SAA wahrnimmt. Im Gegenzug hat sich die Schweiz verpflichtet, den weiter entwickelten Besitzstand grundsätzlich zu übernehmen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Massnahme erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, welches die Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.
Am 30. Mai 2008 wurde der Schweiz die Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Die Richtlinie (im Folgenden: geänderte Waffenrichtlinie) ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden: geltende Richtlinie), welche anlässlich der Genehmigung der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen in die schweizerische Rechtsordnung übernommen und umgesetzt wurde3. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2008 die Übernahme und Umsetzung der geänderten Richtlinie unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung beschlossen. Am 30. Juni 2008 hat die Schweiz dem Rat der Europäischen Union entsprechend notifiziert, dass die Übernahme und Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie nur unter Vorbehalt der „Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA) erfolgen kann.
1 AS 2008 481
2 Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5
3 Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149)