Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 6 Seiten
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1 Allgemeines
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf vom August 2008 für eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen) dauerte vom 7. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008. Zur Teilnahme eingeladen wurden das Schweizerische Bundesgericht, die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die juristischen Fakultäten sowie 32 interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 24 Kantone, 5 politische Parteien und 18 Organisationen. Ausserdem hat 1 nicht offizieller Teilnehmer eine Stellungnahme eingereicht.
Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben das Schweizerische Bundesgericht, der Schweizerische Städteverband, das Swiss National Bureau of Insurance sowie die Treuhand Kammer.
2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Siehe Anhang.
3 Stellungnahmen
3.1 Zustimmende Stellungnahmen
Die grosse Mehrheit der Teilnehmer begrüsst die vorgeschlagene betragsmässige Beschränkung des Arbeitnehmerprivilegs (AG, AI, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH; CSP, EVP, FDP, SP, SVP; DJS, KBK, KSZ, kvs, SchKG-Vereinigung, SGB, SVC, SwissBanking, TS, Uni LA, vsi). Im Wesentlichen schliessen sich diese Teilnehmer auch hinsichtlich der Begründung den Ausführungen der Kommission für Rechtsfragen im Begleitbericht vom 22. August 2008 an. So wird die geltende Regelung von vielen Teilnehmer ausdrücklich als problematisch bezeichnet (AI, GL, LU, SZ, UR, VS; FDP; SVC, vsi). Dies deshalb, weil der privilegierte Lohn nach geltendem Recht wesentlich über den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf hinausgehe (AI, GL, SO, SZ, UR) und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt würden (AI, GL, JU, GL, NW, SO, UR, VD, VS, ZH; EVP, FDP, SVP; SVC, Uni LA, vsi). Auch der von der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagene dynamische Verweis auf den in der UVV festgelegten Höchstbetrag wird mehrheitlich begrüsst (AI, BE, BS, GE, JU, SG, SH, SZ, UR, ZH; CSP, FDP, SVP; kvs, SchKG-Vereinigung).
3.2 Zusätzliche Vorschläge
Einige der Teilnehmer haben im Rahmen ihrer Eingaben ergänzende Vorschläge unterbreitet, die über den Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen hinausgehen. So wird gefordert, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Lohnforderungen von Arbeitnehmern privilegiert werden, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen, im Sinne der Rechtssicherheit ausdrücklich im Gesetz zu verankern sei (AI, BL, BS, SH; SVR). Andere Teilnehmer begrüssen es dagegen, dass der Vorentwurf darauf verzichtet hat, die Frage ausdrücklich zu regeln (BE, GE, ZH).
In redaktioneller Hinsicht wurde ausserdem nahegelegt, die Bestimmung klarer zu formulieren, insbesondere müsse aus dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres ersichtlich sein, dass sich die Obergrenze auf einen in den sechs Monaten vor der Konkurseröffnung erreichbaren Maximalbetrag beziehe und nicht etwa auf einen Jahresverdienst (kvs). Kritisiert wurde auch, dass sich die Norm sehr viel kürzer und klarer fassen liesse (THG).