Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 6 Seiten
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Einige Teilnehmer stellen sich auf den Standpunkt, dass die vorgeschlagene Revision besser zusammen mit der laufenden Revision des Sanierungsrechts zu behandeln sei. (VD; centre patronal, economiesuisse, SGV); von anderen wurde die gesonderte Behandlung dagegen ausdrücklich begrüsst (ZH; SchKG-Vereinigung).
Auch aus inhaltlicher Sicht wurde teilweise ergänzende Vorschläge unterbreitet. So wird als Alternative zu einem Höchstbetrag für die sechs Monate vor der Konkurseröffnung eine betragsmässige Limitierung des Monatslohns vorgeschlagen (SO, VS). Ein Kanton schlägt vor, dass im Falle der Beschränkung von Arbeitnehmerforderungen auch die anderen privilegierten Forderungen gemäss Art. 219 Abs. 4 Bst. b und c SchKG (Forderungen aus der Unfallversicherung und der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche) in gleicher Weise zu limitieren seien, weil andernfalls eine ungleiche Behandlung entstehen würde (BE). Im Weiteren wurde der Vorschlag gemacht, Art. 219 Abs. 4 Bst. b SchKG in dem Sinne zu ändern, dass nicht mehr alle Forderungen, sondern nur noch die Beitragsforderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern in der ersten Klasse privilegiert werden sollen (SchKG-Vereinigung).
Mehrere Teilnehmer haben zuletzt darauf hingewiesen, dass sich die vorgeschlagene betragsmässige Begrenzung nicht auf Sozialplanforderungen erstrecken dürfe, denn diese könnten unter Umständen auch bei wenig oder durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmern höher als der vorgesehene Maximalbetrag ausfallen; eine Plafonierung auch dieser Forderungen würde dem Ziel der Revision zuwiderlaufen (SP; kvs, SGB, TS).
3.3 Kritische Stellungnahmen
In verschiedenen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Revision auf Grund des hohen Maximalbetrags kaum Auswirkungen auf die Praxis haben würde (BS, NW, OW, SG, SO). Mehrere Teilnehmer sehen den vorgeschlagenen Höchstbetrag als zu hoch an (LU; CSP, SVP; DJS) und schlagen einen tieferen Betrag vor, etwa die Hälfte (CSP, SVP) bzw. 4/5 (DJS) des nach UVV maximal versicherten Jahresverdiensts. In die gleiche Richtung geht der Vorschlag, am vorgeschlagenen Maximalbetrag festzuhalten, diesen aber über eine Zeit von 12 (statt wie vorgeschlagen 6) Monaten zur Anwendung zu bringen (LU).
Umgekehrt erachtet ein Kanton den vorgeschlagenen Höchstbetrag als zu tief und schlägt deshalb eine Beschränkung auf den eineinhalbfachen Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdiensts vor (ZH). Hingewiesen wurde ausserdem darauf, dass, dass höhere Arbeitslöhne bereits heute durch die fiskalische und sozialversicherungsrechtliche Belastung erheblich reduziert würden und dass mit der vorgeschlagenen Revision unter Umständen der Standort Schweiz geschwächt würde (SwissBanking).
3.4 Ablehnende Stellungnahmen
Drei Teilnehmer lehnen den Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen insbesondere deswegen ab, weil er (wegen des hohen Maximalbetrages) keine Auswirkungen auf die Praxis haben würde, so dass keine Notwendigkeit für eine Revision ersichtlich sei (OW; centre patronal; FER). Hinzu kommen die beiden erwähnten Stellungnahmen, die eine Behandlung der betreffenden Fragen im Gesamtzusammenhang mit der laufenden Revision des Sanierungsrechts bevorzugen würden und den Vorschlag aus diesem Grund ablehnen, ohne sich aber in der Sache ausdrücklich gegen diesen auszusprechen (VD; SGV).