Vorlage
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
2 Die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a–d erstatten dem Bund die Kosten für den Aufbau des Familienzulagenregisters zurück. Die Kosten werden proportional zur Anzahl der von den Stellen im Jahr vor der Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters ausgerichteten Familienzulagen aufgeteilt. Sie werden den Stellen spätestens am 31. März des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres in Rechnung gestellt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.