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Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Familienzulagen Vorentwurf (Familienzulagengesetz, FamZG)
Änderung vom ……
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ….. 20091,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über die Familienzulagen wird wie folgt geändert:
3.a Kapitel (neu): Familienzulagenregister
Art. 21a (neu) Zweck
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:
a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
b. den administrativen Aufwand beim Vollzug dieses Gesetzes zu vermindern.
Art. 21b (neu) Datenbekanntgabe
1 Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.
2 Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.
Art. 21c (neu) Meldepflicht
Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:
a. die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
1BBl 2009 …….