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Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 3 Seiten
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b. die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung;
c. die kantonalen AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung;
d. die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Art. 21d (neu) Finanzierung
1 Das Familienzulagenregister wird von den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a– d finanziert.
2 Die Aufteilung der Kosten auf diese Stellen erfolgt proportional zur Anzahl der Datenmeldungen, die zu einem Eintrag ins Familienzulagenregister führen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten und die Zahlungsmodalitäten.
Art. 21e (neu) Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a–d die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:
a. die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
b. der Zugriff auf die Daten;
c. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
d. die Aufbewahrungsdauer der Daten.
Gliederungstitel vor Art. 25
6. Kapitel: Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmung
Art. 25 Bst. f (neu)
f. die systematische Verwendung der Versichertennummer (Art. 50d AHVG).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …… 2009
1 Die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a–d müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.