Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Zusammenfassend kann man sagen, dass sich die vorgeschlagenen Massnahmen positiv auf die Schweizer Wirtschaft auswirken, wobei die Wirkung in Bezug auf das Wirtschaftswachstum kaum wahrnehmbar ist.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan
Die Vorlage ist im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007 - 201158 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorliegende Revision stützt sich auf Art. 112 Abs. 1 BV und, soweit sie die Eingliederung invalider Menschen betrifft, auf Art. 112b Abs. 1 BV.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vereinbarkeit der Vorlage mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wurde in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage bereits dargelegt (vgl. Ziff. 1.4).
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des IVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der IV erforderlichen Rechtsetzungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert. Im Einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen neu in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen:
Austauschbefugnis: Möglichkeit zur Einschränkung dieser Befugnis (Art. 21bisAbs. 3) ;
Erwerb von Hilfsmitteln: Möglichkeit, die Art des Vertriebs der Hilfsmittel vorzusehen (Art. 26terAbs. 2);
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und - bezügern: Möglichkeit, Höchstbeträge für Massnahmen festzulegen (Art. 8a Abs. 5 IVG).
Assistenzbeitrag: Festlegen der Voraussetzungen, unter welchen Minderjährige und Erwachsene mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater, Abs. 2 IVG) sowie Regelung der Ansätze und des Umfangs des Assistenzbeitrags