Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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sche Massnahmen oder im Einzelfall medizinische Massnahmen umfassen können. Da diese Massnahmen daher "Massnahmen der IV" sind und auch von dieser bezahlt werden, entsteht kein Koordinationsbedarf und keine finanziellen Auswirkungen auf die Krankenversicherung.
3.7.2 Assistenzbeitrag
Die Pflegeleistungen, für welche die Krankenpflegeversicherung Beiträge leistet, bleibt unverändert. Hingegen soll für die Bezüger des Assistenzbeitrags in einem klar abgegrenzten Teilbereich (Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV) der Kreis der Leistungserbringer auf direkt angestellte, nicht direkt verwandte Privatpersonen erweitert werden. Betroffen sind lediglich 3 Prozent der Spitexleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Diese Massnahme führt insgesamt zu keinen Mehrkosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Auswirkungen in Einzelfall hängen davon ab, von wem die Grundpflege vor und nach Einführung des Assistenzbeitrags erbracht wird:
Einsparungen fallen an, wenn die Grundpflege bisher durch Spitexorganisationen und neu durch direkt angestellte Personen erbracht werden, da der Beitrag der Krankenversicherung statt 54 noch 30 Franken pro Stunde beträgt;
Unverändert bleiben die Kosten in den Fällen, wo die Grundpflege weiterhin durch Spitexorganisationen erbracht werden;
Mehrkosten fallen an, wenn Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrags, die vorher trotz einem Bedarf im Bereich Grundpflege keine Leistungen der Krankenversicherung bezogen haben, neu für die Grundpflege direkt angestellte Personen beauftragen.
Aufgrund der Erfahrungen aus dem Pilotversuch Assistenzbudget kann davon ausgegangen werden, dass diese drei Gruppen etwa gleich gross sein werden, so dass sich Einsparungen und Mehrkosten aufheben.
3.8 Auswirkungen auf die Krankentaggeldversicherung
Die vorgesehenen Anpassungen und Neuerungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Krankentaggeldversicherung(en). Es ist davon auszugehen, dass Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger keine Ansprüche mehr aus einer entsprechenden Versicherung haben, die vor Eintritt der Invalidität leistungspflichtig war. In den meisten Fällen wird die übliche Leistungsdauer von 720 Tagen ausgeschöpft sein. Eine neue Versicherung werden Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger aufgrund ihres hohen Risikos kaum mehr abschliessen können.
3.9 Auswirkungen auf die Unfallversicherung
3.9.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Da der Invaliditätsbegriff in Bezug auf den Erwerbsausfall in der IV und der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich identisch ist, ergibt sich in der Regel derselbe IV-Grad. Die Massnahmen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, werden sich somit auch auf die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung auswirken: