Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Tabelle 3-5
Wegfallende Renten und frei werdende Deckungskapitalien zu Preisen von 2009
Erfolgreiche Wiedereingliederungen (Personen) Frei werdende Deckungskapitalien (in Mio. CHF)
Für Beitragsbe- Jahr Total Davon BV-versichert Für Renten Total freiung 2012 1'592 1'125 233 48282
2013 3'368 2'381 469 98567
2014 4'502 3'183 594 126720
2015 3'336 2'358 416 89505
2016 2'410 1'704 283 61344
2017 1'134 802 125 27152
Total 16'343 11'553 2'119 451 2'570
Die frei werdenden Deckungskapitalien von 2,5 Milliarden Franken machen schätzungsweise 10 Prozent der aktuell gestellten Deckungskapitalien für Invalidenrenten aus.
3.6 Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung
3.6.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Personen, denen im Rahmen der mit der 6. IV-Revision eingeführten eingliederungsorientierten Rentenrevision die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, können einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung machen.
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Artikel 14 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) sieht vor, dass Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Damit erfüllen diese Personen die - neben der Vermittlungsfähigkeit - wichtigste Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Durch eine Erhöhung der Abgänge von Versicherten im erwerbsfähigen Alter aus der IV-Rente ist eine gewisse Verlagerung zur Arbeitslosenversicherung nicht vollkommen auszuschliessen. Allerdings dürften diese Auswirkungen angesichts der Bemühungen für eine tatsächliche Wiedereingliederung der Betroffenen und der erwarteten Abgänge von 12'500 gewichteten Renten innerhalb von 6 Jahren gering sein.
3.7 Auswirkungen auf die Krankenversicherung
3.7.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Die Kosten für die Massnahmen der Wiedereingliederung trägt die IV. Dies ist auch der Fall für Massnahmen der Spätintervention, welche u.a. auch therapeuti-
56 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG), SR 837.0