Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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‚ Aus somatoformen Schmerzstörungen, Fibromyalgie oder ähnlichen Sachverhalten gewährt die obligatorische Unfallversicherung nur selten Invalidenrenten. Jene wenigen können im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle ihre Rente herabsetzt oder aufhebt, ebenfalls herabgesetzt oder aufgehoben werden.

‚ Wird die Erwerbsfähigkeit im Rentenrevisionsverfahren mit Hilfe von geeigneten Massnahmen verbessert, so dass die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wird dies in Fällen, in denen ein Unfall die Invaliditätsursache darstellt, bei der obligatorischen Unfallversicherung zu einer geringen Kostenersparnis führen. Um das Reduktionsziel von 12'500 gewichteten Renten zu erreichen, müssen gut 16'500 IV-Rentenbezügerinnen und -bezüger innerhalb von 6 Jahren wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden. Die Invaliditätsursache bei Neuberentungen ist in rund 8 Prozent auf einen Unfall zurückzuführen57. Rund die Hälfte davon sind als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das UVG versichert. Der Rentenanspruch der IV besteht nur bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent und wird nach einer abgestuften Skala von 50, 60 und 70 Prozent Invalidität bestimmt; in der obligatorischen Unfallversicherung werden ab einem Mindestinvaliditätsgrad von 10 Prozent in einer linearen Skala Renten gewährt. D.h. eine kleine Herabsetzung des Invaliditätsgrades kann in der IV grosse, in der obligatorischen Unfallversicherung kleine Auswirkungen haben. Der Komplementärrentenmechanismus kann bei einer Herabsetzung der Rente der IV zu einer Erhöhung der Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung führen. Es wird geschätzt, dass die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung bei weniger als jährlich 70 Personen in Folge der Anpassung der Rente der IV auch herabgesetzt oder aufgehoben würde. Dies würde maximal 5-10 Millionen Franken jährliche Einsparungen der obligatorischen Unfallversicherung bedeuten.

Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Regelung des Arbeitsversuchs der Versicherungsschutz zu regeln. Hierfür bedarf es allenfalls einer Anpassung der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV).

3.10 Auswirkungen auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Für den Assistenzbeitrag ist beim Übergang ins AHV-Alter ein Besitzstand vorgesehen. In den nächsten 15 Jahren werden noch wenig Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrags der IV ins AHV-Alter kommen. Die Kosten werden in dieser Zeit im Durchschnitt etwa 1 Million Franken pro Jahr betragen. Langfristig (nach mehr als 15 Jahren) wird sich ein Bestand von rund 950 Personen in der AHV aufbauen. Dies ergibt Mehrkosten von jährlich etwa 14 Millionen Franken.

3.11 Auswirkungen auf die Militärversicherung

Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, hat minime Auswirkungen auf die Militärversicherung. Dies nicht nur, weil das Volumen der Militärversicherungsrenten gering ist, sondern weil die Militärversicherung - zur Entlastung der IV - selbst Wiedereingliederungsmassnahmen für ihre Versicherten durchführt. Ge-

57 IV-Statistik 2008, S. 22