Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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cherung bei einer Wiedereingliederung bzw. Rentenreduktion. Diese finanzielle Anreizthematik greift in das System der Invaliditätsbemessung ein und hat in Koordination mit den Ergänzungsleistungen und der 2. Säule zu erfolgen. Dazu bedarf es einer vertieften Prüfung, welche in einem nächsten Schritt, im Rahmen der 6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket, erfolgen wird.
Pflichten
Es steht nicht im freien Belieben der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ob sie sich eingliedern lassen wollen oder nicht. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann, entsteht für die betroffene Person eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung. Diese trägt damit einen wesentlichen Anteil am Gelingen einer Wiedereingliederung. Kommt die Rentenbezügerin bzw. - bezüger der Mitwirkungspflicht nicht nach, so besteht die Möglichkeit von Leistungskürzung oder -verweigerung (Art. 21 ATSG).
Neu soll eine wirksame Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auch für die Wiedereingliederung ausdrücklich vorgesehen werden.
Einbezug der Arbeitgeber
Eine erfolgreiche Umsetzung der Massnahmen (der 4., 5. und 6. IV-Revision) hängt wesentlich von integrationsfördernden Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt ab. Ohne Einbezug der Arbeitgeber ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern nicht realisierbar. Ebenso wie für die Versicherten selbst, gilt daher auch für die Arbeitgeber, dass sie Anreize erhalten müssen, Arbeitnehmende einzustellen, die nicht über eine volle Leistungsfähigkeit verfügen oder deren Leistungsfähigkeit nicht gleich konstant ist, wie diejenige vollständig gesunder Angestellter. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber grösste Zurückhaltung übt, jemanden anzustellen, bei dem das Risiko für den Eintritt eines sogenannten "Schadenfalls" deutlich erhöht ist. Diese Anreizthematik bildete bereits einen wesentlichen Gegenstand der 5. IV-Revision. Die damit verbundenen Diskussionen haben gezeigt, wie schwierig es ist, echte Anreize zu finden.
Die 5. IV-Revision hat - mit Blick auf die Anstellung von leistungsbeeinträchtigten Personen, die noch keine Rente erhalten haben - bereits neue Instrumente eingeführt, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber besser Rechnung tragen, als dies zuvor der Fall war. Dazu gehören die Begleitung und Beratung von Arbeitgebern in diesen für sie schwierigen Fragen, der Einarbeitungszuschuss (Art. 18a IVG) und insbesondere auch die Entschädigung für Beitragserhöhungen gemäss Artikel 18 IVG. Sie stellen Leistungen dar, die den Anfall von Kosten für den Arbeitgeber reduzieren sollen - vollständig aufgefangen können diese Kosten jedoch auch mit diesen Leistungen nicht werden. So ist z.B. daran zu erinnern, dass es keine obligatorische Krankentaggeldversicherung gibt. Das bedeutet unter anderem, dass ein Krankentaggeldversicherer, dem sich ein Arbeitgeber angeschlossen hat, bei einem zu hohen Schadenaufkommen, diese Versicherung künden kann. Gerade für die KMU stellt diese Ausgangslage ein sehr grosses Risiko dar, ist doch rasch einsichtig, dass ein Arbeitgeber mit z.B. fünf Angestellten nur schwerlich während längerer Zeit eine Lohnfortzahlung leisten kann, die nicht rückversichert ist.