Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Durchführung der Massnahmen wird die Rente unverändert weiter ausgerichtet. Unmittelbar nach Abschluss der Massnahmen zur Wiedereingliederung bzw. bei Erreichen des vereinbarten Ziels wird über eine Anpassung der Rente entschieden. Massgebend für den Entscheid sind die Ergebnisse der durchgeführten Massnahmen im Hinblick auf die künftige Erwerbsfähigkeit.
Übersicht über die Massnahmen zur Wiedereingliederung:
Bestehende Massnahmen (Art. 14a, 15ff. und 21f. IVG) Neue Massnahmen
Massnahmen Integrations- Hilfsmittel
beruflicher Art massnahmen
Berufsberatung Gewöhnung an den Abgabe von Aktualisierung der
Arbeitsprozess Hilfsmitteln, im Beruf notwendivgl. Art. 21f gen Kenntnisse IVG
Erstmalige berufli- Stabilisierung der Massnahmen verhalche Ausbildung Persönlichkeit tenstherapeutischer,
arbeitspsychologischer und psychosozialer Art
Arbeitsvermittlung Einüben sozialer Beratung und Beglei-
Grundelemente tung
Kapitalhilfe Beratung und Beglei-
tung während 2 Jahren nach erfolgter Eingliederung
Rechte und Pflichten
Rechte
Rentenbezügerinnen und -bezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich zu verbessern und die Kosten verhältnismässig sind. Dieses Recht auf Wiedereingliederung ist für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente allerdings auch mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden. So stellt sich für sie die Frage, wie sich die Situation bei Scheitern einer Eingliederung bzw. bei einem Rückfall darstellt. Zudem kann eine Aufnahme oder eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, was oftmals mit einer Verschlechterung des Gesamteinkommens (Erwerbseinkommen plus Renten der
1. und 2. Säule) verbunden ist. Zwar wurde mit Artikel 31, welcher im Rahmen der 5. IV-Revision eingeführt wurde, diesbezüglich eine Korrektur vorgenommen. Diese Regelung bietet versicherten Personen einen finanziellen Anreiz, indem sie das aus einer Einkommensverbesserung resultierende Einkommen nur teilweise anrechnet und dadurch die Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wird. Dies gilt jedoch nur, solange die Einkommensverbesserung eine gewisse Höhe nicht übersteigt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Absatz 2 dieser Bestimmung problematisch und nur sehr schwer umsetzbar ist. Dies aus folgenden Gründen: