Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Umso schwieriger gestaltet sich die Frage, wie Arbeitgeber zur Anstellung von potenziellen Arbeitnehmenden gebracht werden können, die zuvor eine Rente bezogen haben und bei denen nicht nur ein erhöhtes Invaliditätsrisiko besteht, sondern sich dieses bereits einmal realisiert hat. Auf dem Hintergrund dieser Ausgangslage werden neu folgende Instrumente eingeführt:

‚ Beratung der Versicherten (Art. 8a Abs. 2 Buchstabe f und Absatz 4), auch nach erfolgter Wiedereingliederung. diese Dienstleistung steht neben den Versicherten auch den Arbeitgebern offen. Neu ist, dass ein Anspruch auf eine entsprechende Begleitung auch erfolgen kann, wenn eine Rente nach erfolgreicher Eingliederung nicht mehr ausgerichtet wird.

‚ Arbeitsversuche (Art. 18c): Die Eingliederungsbemühungen der IV konzentrieren sich immer stärker auf den 1. Arbeitsmarkt. Ziel ist es, auch möglichst viele Massnahmen direkt in diesem Markt durchführen zu können und weniger auf den 2. Arbeitsmarkt (Beschäftigungsprogramme) zu setzen. Dies umso mehr, als Studien zeigen, dass aus diesen Programmen zu wenige Übertritte in den 1. Arbeitsmarkt erfolgen. Mit dieser veränderten Stossrichtung stellen sich aber zunehmend arbeitsrechtliche Fragen. Unklar ist in der Praxis z.B. oft, ob nicht - trotz Durchführung einer Massnahme und entsprechenden Leistungen der IV (Taggeld/Rente) - ein Arbeitsverhältnis entsteht und ob der Versicherungsschutz (insbesondere bei Unfall) gewährleistet ist. Aus diesem Grund soll neu klar von Arbeitsversuchen (Art. 18c) gesprochen werden. Während einem Arbeitsversuch erbringt die IV Leistungen und prüft die effektive Leistungsfähigkeit der Versicherten. Dabei entsteht ein Arbeitsverhältnis. Speziell an diesem Arbeitsverhältnis ist, dass es sich um eine (Wieder-) Eingliederungsmassnahme handelt und deshalb anstelle eines Lohnes ein Taggeld oder eine Rente ausgerichtet wird. Zudem dauert die Versuchsphase, welche der Probezeit bei einer ordentlichen Anstellung entspricht, 6 Monate. Der Versicherungsschutz ist in der UVV zu konkretisieren. Bei der 2. Säule dagegen ist die versicherte Person während eines solchen Arbeitsverhältnisses nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, da sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhält, wenn sie einen Arbeitsversuch absolviert.

‚ Das Wiederaufleben der Rente (Art. 33) bei einem Rückfall stellt nicht nur einen Schutz für die versicherte Person, sondern auch für die potenziellen neuen Arbeitgeber dar. Auch sie sind während zwei Jahren nach Anstellungsbeginn vor dem Risiko einer zusätzlichen Belastung ihrer

2. Säule geschützt (entsprechende Anpassungen erfolgen daher auch im BVG und in der BVV). Erfolgt ein Wiederaufleben rasch genug, d.h. idealerweise in der Wartezeit bevor allfällige Krankentaggelder erfolgen müssten, hat es zusätzlich zur Folge, dass der neue Arbeitgeber während dieser "Testphase" nicht auf Leistungen seiner Krankentaggeldversicherung angewiesen ist, d.h. auch diesbezüglich kein "Schadenfall" gemeldet werden muss.

Zusätzlich zu diesen neuen Instrumenten sieht z.B. das Behindertengleichstellungsgesetz Massnahmen vor, die indirekt zur Förderung der beruflichen Integration beitragen; weiter ist ein Informationsportal zur beruflichen Eingliederung in Vorbereitung.