Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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*Ab dem Jahr 2014 fällt die Prüfung, ob eine somatoforme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt weg, da bis dahin eine entsprechende Korrektur des Rentenbestands abgeschlossen ist.

Einen wichtigen indirekten Beitrag zur Wiedereingliederung stellt zudem die im Rahmen des vorliegenden Massnahmenpakets vorgeschlagene Schaffung eines Assistenzbeitrags dar, indem sie in genereller Hinsicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Lebensführung und damit spezifisch auch zur Teilnahme am Arbeitsmarkt fördert.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -

bezügern

Die IV-Stelle verfügt auf der Basis des Eingliederungsplans Massnahmen zur Wiedereingliederung. Neben den Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe) eignen sich insbesondere die mit der 5. IV-Revision eingeführten Integrationsmassnahmen für eine Wiedereingliederung, namentlich die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Stabilisierung der Persönlichkeit, das Einüben sozialer Grundelemente, der Aufbau der Arbeitsmotivation oder gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Beschäftigungsmassnahmen. Gerade für junge und/oder psychisch Kranke, die bereits eine Rente beziehen, und bei denen der Chronifizierungsprozess bereits begonnen hat, bilden die Integrationsmassnahmen oftmals die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass berufliche Massnahmen überhaupt zu einem Erfolg führen können.

Zusätzlich zu den bestehenden Massnahmen werden begleitende Massnahmen vorgesehen, welche parallel und unterstützend zu den übrigen Massnahmen erfolgen und spezifisch auf die persönliche Situation der Rentenbezügerin bzw. - bezügers abgestimmt sind. Dies mit dem Ziel, Ängste, Verunsicherung und Widerstände der Betroffenen bezüglich einer beruflichen Reintegration oder Umorientierung abzubauen und eine nachhaltige Stabilisierung zu erlangen. Namentlich vorzusehen sind eine Beratung und Begleitung durch die IV-Stelle bzw. externe Fachpersonen, die sowohl die versicherte Person als auch den Arbeitgeber über die Dauer der Eingliederungsmassnahmen hinaus begleiten. Zudem dürften im Falle einer Wiedereingliederung insbesondere begleitende Massnahmen, welche, welche die Integration unterstützen und fördern, eine wichtige Rolle spielen.

Die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wird nicht festgelegt, da diese auf die Situation abgestimmt und möglichst zielgerichtet eingesetzt werden sollen und damit von Fall zu Fall stark variieren können. Einzig bezüglich Integrationsmassnahmen wird festgelegt, dass bisherige Leistungen, welche die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen dürfen und in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden können (Art. 14a Abs. 3 IVG), nicht angerechnet werden.

Bezüglich der Kosten für Massnahmen zur Wiedereingliederung wird mit durchschnittlich 40'000 Franken pro Person gerechnet - unabhängig von der Zeitdauer der Massnahmen. Darin enthalten sind die Kosten für alle Massnahmen (Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Aktualisierung der im Beruf notwendigen Kenntnisse, usw.).

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt, teilt die IV-Stelle der versicherten Person gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung der Massnahmen die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Rentenleistung nach Abschluss der Massnahmen mit (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente). Während der