Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Verordnung zum Arbeitszeitgesetz vom 26. Januar 197249 (AZGV)
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
a. "Gesetz" durch "AZG"
b. "Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr" durch "konzessionierte Automobilunternehmen".
Art. 1 Abs. 2
2Als konzessionierte Automobilunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer Personenbeförderungskonzession Fahrten mit Strassenfahrzeugen ausführen.
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4
1Das AZG ist unter Vorbehalt der in den Artikeln 5 ff. dieser Verordnung genannten Ausnahmen anwendbar auf private Hilfskräfte, die von Postagenturen beschäftigt werden.
3Die Vorschriften in Artikel 7 Absätze 2 und 3 AZG sind auf private Hilfskräfte, die von Postagenturen beschäftigt werden, nicht anwendbar.
4Das AZG ist nicht anwendbar auf Familienangehörige und Ablöser von Postagenturinhabern. Ebenso ist es nicht anwendbar auf Verwandte, die mit Postagenturinhabern im gleichen Haushalt leben.
Art. 7 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 AZG wird errechnet, indem die in den jeweils vorangehenden 365 Tagen geleistete Arbeitszeit zusammengezählt und durch die Zahl der Arbeitstage geteilt wird.
2Werden zur Erreichung des vorgeschriebenen Durchschnitts Ausgleichstage eingeteilt, so zählen diese nicht als Ruhe-, sondern als Arbeitstage.
Art. 9 Abs. 5
5Den privaten Hilfskräften, die von Postagenturinhabern beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.
Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d und e
3In den nachstehenden Fällen kann die Dienstschicht mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt von 28 Tagen 13 Stunden nicht überschreitet und an einzelnen Tagen höchstens 14 Stunden beträgt: