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Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 4 Seiten

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2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 2 Bst.cbis(neu)

Allgemeine Abzüge sind:

cbisdie nachgewiesenen Mehrkosten bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag pro Kind und Jahr für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der alleinerziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.

Art. 11 Abs. 1

1Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.

Art. 72c

Aufgehoben

Art. 72l (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung

vom …

1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbisan.

2Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbisdirekt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

3 SR 642.14