Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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7Der Begriff «Selbstdeaktivierung» bezeichnet einen Vorgang, durch den eine Munition aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils, der für die Wirkungsweise der Munition unentbehrlich ist, beispielsweise einer Batterie, selbsttätig unwirksam gemacht wird;
8Der Begriff «explosives Bomblet» bezeichnet eine konventionelle Munition mit weniger als 20 Kilogramm Gewicht, die nicht mit einem eigenen Antrieb ausgestattet ist und die zur Erfüllung ihres Zwecks von einem Ausstossbehälter verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
9Der Begriff «Ausstossbehälter» bezeichnet einen Behälter, der dazu bestimmt ist, explosive Bomblets zu verstreuen oder freizugeben, und im Zeitpunkt des Verstreuens oder Freigebens an einem Luftfahrzeug angebracht ist.
Art. 35bisWiderhandlungen gegen das Verbot der Streumunition
1Mit einer Freiheitsstrafe oder einer Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8bis Absatz 3 in Anspruch nehmen kann,
a. Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.
2Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.
3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.