Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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einer Auslegung unbestritten sein dürfte, dass der Begriff der Unterstützung unter anderem ein Verbot der bewussten Mitwirkung bei der finanziellen Abwicklung eines durch das Übereinkommen verbotenen Geschäftes umfasst, stellt sich die Frage, ob dieses Verbot auch Formen der indirekten Finanzierung umfassen soll, wie im Nachgang zur Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Zivilgesellschaft aufgebracht worden war.

Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck des Übereinkommens, welches im Wesentlichen die Stärkung des humanitären Völkerrechts und den Schutz der Zivilbevölkerung ins Zentrum stellt, lässt sich ein Verbot der indirekten Finanzierung ableiten. Diese Interpretation wird auch von führenden Exponenten des Oslo-Prozesses, namentlich Norwegen, Irland, Belgien und Grossbritannien mitgetragen.

In Bezug auf die Frage, ob die Schweiz unabhängig davon ein Verbot der indirekten Finanzierung statuieren soll, hat sich der Bundesrat gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen.

9.2.3. Reflektion von Ausnahmen und Definitionen im KMG

Ungeachtet des allgemeinen Verbots von Streumunition sollten in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 und 7 CCM auch im neuen Artikel 8bisKMG Ausnahmen vorgesehen werden, die die Zurückbehaltung oder die Weitergabe einer beschränkten Anzahl von Streumunition und explosiven Submunitionen für bestimmte Zwecke erlauben. Diese Ausnahmen betreffen die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung dieser Waffen und die Ausbildung in diesen Verfahren, sowie die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition. Auch hier könnte der Aufbau von Artikel 8 Absatz 2 KMG übernommen werden, wobei zusätzlich eine Ausnahme für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition vorzusehen wäre. Eine entsprechende Ausnahme für Antipersonenminen ist nicht vorgesehen.28

Der neue Artikel 8bissoll die einschlägigen Begriffe definieren und sich zu diesem Zweck an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 CCM anlehnen. Zu übernehmen wären dabei festgelegten Definitionen für «Streumunition» (Artikel 2 Abs. 2 CCM), «explosive Streumunition» (Art. 2 Abs. 3 CCM), «Selbstzerstörungsmechanismus» (Art. 2 Abs. 9 CCM), «Selbstdeaktivierung» (Art. 2 Abs. 10 CCM), «explosives Bomblet» (Art. 2 Abs. 13 CCM) und «Ausstossbehälter» (Art. 2 Abs. 14 CCM).

Nach diesen Definitionen ist Munition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen bzw. auszustossen, oder Munition, die ausschliesslich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist, nicht als Streumunition zu betrachten. Dies gilt auch für Munition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen. Mit Führungssystemen ausgestattete Submunitionen («sensor-fused submunitions») werden vom Begriff der «Streumunition» ebenfalls nicht erfasst (siehe Kap. 6.3).

Zusätzlich zum 2. Kapitel KMG ist auch das 6. Kapitel über Strafbestimmungen um strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen den neuen Artikel 8biszu ergänzen. Ein neuer Artikel 35bissoll unter dem Titel «Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition» in Anlehnung an die Bestimmungen zu den ABC-Waffen sowie den Antipersonenminen ein solches Verbot aufnehmen (Art. 34 und 35 KMG). Nach dem neuen Artikel 35biswird eine Person, die vorsätzlich gegen das Verbot aus dem neuen Artikel 8bisverstossen hat, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Diese kann mit einer Busse von bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Hat die Person fahrlässig gehandelt, kann sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten oder einer Busse bis zu 500 000 Franken bestraft werden.

28 Art. 8 Abs. 2 KMG: „Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung, oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestzahl von Minen darf nicht überschritten werden.“ 37/41