Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Mit diesen Bestimmungen erfüllt die Schweiz die in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Anforderungen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im neuen Artikel 35bisim Gegensatz zu Artikel 34 und 35 KMG die Begriffe «Zuchthaus» und «Gefängnis» durch den Begriff der «Freiheitsstraffe» ersetzt werden. Mit dieser Änderung soll der neue Artikel 35bisKMG mit dem neuen Strafgesetzbuch (StGB) in Einklang gebracht werden.29 Da sich der vorliegende Entwurf zur Änderung des KMG auf die Umsetzung des CCM beschränkt,30 sind die Artikel 33 bis 35 KMG im Rahmen einer separaten Vorlage an das StGB anzupassen.
9.3. Kommentar
Die Annahme des CCM ist ein wichtiger Beitrag zur Lösung der humanitären Probleme, welche durch den Einsatz von Streumunition verursacht werden. Das im CCM enthaltene allgemeine Verbot dieser Waffen und die aus diesem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, namentlich mit Blick auf die Säuberung kontaminierter Gebiete, die Hilfe für Opfer und die internationale Zusammenarbeit, werden durch wirksame Massnahmen zur Schaffung von Transparenz und zur konkreten Umsetzung gestärkt.
Damit das Übereinkommen jedoch im Feld wirksam werden kann, ist eine Universalisierung anzustreben. Eine Ratifikation durch die Schweiz wäre dabei ein besonders wichtiger Schritt, da der Schweiz mit ihrer langjährigen humanitären Tradition eine besondere Stellung zukommt. Grundsätzlich wird eine breite und möglichst rasche Ratifikation des CCM wirksam zur Ächtung des Einsatzes von Streumunition und zur Universalisierung des Übereinkommens beitragen.
Indem die Schweiz gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens eine Revision des KMG vornimmt, wird sie über eine vorbildliche Gesetzgebung im Bereich des Verbots von Waffen mit schwerwiegenden humanitären Auswirkungen verfügen können. Neben Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie Antipersonenminen wäre damit nunmehr auch die Streumunition verboten. Gleichzeit würde auch die direkte Finanzierung von Einrichtungen, die solche Waffen herstellen, ausdrücklich verboten und strafrechtlich verfolgt.
Darüber hinaus wird die Schweiz ihre Bemühungen im Bereich der humanitären Minenräumung und der Opferhilfe fortsetzen.
10. Rechtliche Aspekte
10.1. Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Dies impliziert die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV werden völkerrechtliche Verträge von der Bundesversammlung genehmigt, mit Ausnahme von Verträgen, für deren Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags zuständig ist. Im hier vorliegenden Bereich sieht weder ein Bundesgesetz noch ein Vertrag eine solche Delegation der Abschlusskompetenz vor, weshalb das Übereinkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden muss.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3), dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
29 SR 311.0. 30 Siehe Fussnote 26. 38/41