Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Das vorliegende Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden (Art. 20) und sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es enthält jedoch wichtige Bestimmungen, deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV erfordert, und zwar in diesem Fall eine Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial. Somit untersteht der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Nach Artikel 141a Absatz 2 BV kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Übereinkommens dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

Da keine inhaltlich vergleichbaren Staatsverträge bestehen, ist der Inhalt des vorliegenden Übereinkommens als wesentlich und neu zu bezeichnen, weshalb er eine Anpassung des schweizerischen Rechts erfordert. Diese ist nicht als geringfügig zu betrachten. Aus diesem Grund ist eine Vernehmlassung gemäss den Richtlinien der Bundeskanzlei vorzunehmen.

Das Übereinkommen wird in seiner definitiven Form in die Vernehmlassung geschickt, da es von der Schweiz bereits unterzeichnet wurde. Das Vernehmlassungsverfahren entspricht dem Zweck von Artikel 2 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)31 und soll damit Hinweise zur politischen Akzeptanz des Übereinkommens liefern.

31 SR 172.061 39/41