Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
11. Anhang: Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG)
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial Entwurf
(Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Änderung vom …….
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel .....................
verordnet:
I
Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert:
Art. 8bisStreumunition
1Es ist verboten:
a. Streumunition zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.
3Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder die Weitergabe einer bestimmten Anzahl von Streumunitionen und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche nach Streumunition und explosiven Submunitionen, zur Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und für die Ausbildung in diesen Verfahren sowie für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition zulässig. Die Anzahl dieser Waffen darf jedoch die für die genannten Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.
4Als Streumunition gilt konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schliesst diese explosiven Submunitionen ein. Streumunition bezeichnet nicht:
a. Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel
freizusetzen beziehungsweise auszustossen, oder Munition, die ausschliesslich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist;
b. Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen;
c. Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur
Wirkung gelangter Submunition ausgehen, alle nachstehenden Merkmale aufweist:
i. jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen;
ii. jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm;
iii. jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen;
iv. jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet;
v. jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet;
5Der Begriff «explosive Submunition» bezeichnet konventionelle Munition, die zur Erfüllung ihres Zwecks durch Streumunition verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
6Der Begriff «Selbstzerstörungsmechanismus» bezeichnet einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der zusätzlich zum Hauptauslösemechanismus der Munition vorhanden ist und die Zerstörung der Munition sicherstellt, in die er eingebaut ist;