Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 6 Seiten

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1 Anhörungsvorlage

Am 20. November 2009 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) zwecks Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte in die Anhörung geschickt.

Anlass für die vorgeschlagenen Änderungen ist, dass es im Unterschied zur EU und den USA in der Schweiz für Arbeitsgeräte (Motorsägen, Rasenmäher, Laubbläser, etc.) bisher noch keine Abgasvorschriften gibt. Die bereits einige Jahre zurückliegende Einführung von Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte in der EU und den USA zeigt, dass die Kriterien des Vorsorgeprinzips (technische und betriebliche Machbarkeit sowie wirtschaftliche Tragbarkeit) erfüllt sind und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte auch in der Schweiz eingeführt werden müssen.

In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der einschlägigen EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren ≤19 kW für mobile Geräte und Maschinen genügen. Damit kann in Zukunft vermieden werden, dass ein Teil der in der Schweiz verkauften Geräte den in der EU geltenden Vorschriften nicht genügt. Solche Geräte haben bisher insbesondere hohe VOC-Emissionen verursacht. Die Massnahme leistet damit einen Beitrag zur Senkung der übermässigen Ozon- und Benzolbelastung in der Schweiz.

Die Änderung wird weiter zum Anlass genommen, in Umsetzung von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen in Artikel 14 LRV ausdrücklich festzuhalten, dass für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 gilt.

In Anhang 2 Ziffer 512 LRV werden die Mindestabstände von Anlagen zur Tierhaltung zu bewohnten Zonen geregelt. Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit zur Unterschreitung dieser Abstände steht im Widerspruch zu der heute angewendeten Empfehlung und wird deshalb im Rahmen dieser Verordnungsänderung gestrichen.

2 Eingegangene Stellungnahmen

In die vorliegende Auswertung einbezogen wurden insgesamt 59 Stellungnahmen.

 Kantone: 26 Stellungnahmen

 Parteien: 5 Stellungnahmen

 Wirtschafts- und Fachverbände: 10 Stellungnahmen

 Umwelt- und Gesundheitsorganisationen: 6 Stellungnahmen

 Übrige: 12 Stellungnahmen

G262-0576