Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 6 Seiten

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schinen verwendet wurde. In der Anhörung wurde von verschiedenen Seiten (Economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Baumeisterverband, Bauenschweiz und SVP) die Streichung dieses Artikels bzw. dessen Ersatz durch die Definition in Artikel 2 der EU-Richtlinie 97/68/EG beantragt. Es wird insbesondere befürchtet, dass der Endnutzer für die Konformität des Gerätes mit den Abgasvorschriften verantwortlich wäre.

4.2 Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 2

Der Schweizerische Bauernverband ist gegen die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2. Es sei zwar korrekt, dass die Unterschreitung der Mindestabstände durch geruchsreduzierende Massnahmen im Bereich der Stallabluft unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Abluftreinigungsanlage im ART-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" enthalten sei. Der ART-Bericht sei jedoch ein rein technischer Bericht (Empfehlung), er habe keine rechtliche Verbindlichkeit und könne ohne weitere politische Diskussion geändert werden. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Abweichung von den Mindestabständen – immer vorausgesetzt, der Nachweis einer Geruchsreduktion durch entsprechende Massnahmen ist auch erbracht – erhöhe deshalb die Rechtssicherheit. Die aktuelle Regelung könne auch als Anreiz für innovative Betriebe angesehen werden. Betriebe, die sich bemühten, zusätzliche Schritte in Richtung Luftreinigung und damit innovative Technik zu unternehmen, würden belohnt, indem gewisse, begründete Ausnahmen gemacht werden könnten. Würden Ställe mit und ohne Luftreinigungsanlagen in Zukunft gleich behandelt, gäbe es keinen Anreiz mehr, in moderne Technik zu investieren.

Der Kanton Luzern regt an, dass der ART-Bericht Nr. 476 überarbeit wird.

4.3 Art. 20b und Anhang 4 Ziff. 4

Mit Ausnahme der SVP und des Schweizerischen Gewerbeverandes befürworten sämtliche Anhörungsteilnehmer die Übernahme der EU-Vorschriften. In der Stellungnahme der SVP sowie einiger Wirtschaftsverbände wird mit Hinweis auf Artikel 11 Absatz 3 USG bemängelt, dass es in den Erläuterungen an einer quantifizierten Begründung für die Übernahme der EU-Vorschriften fehle.

Der Cercl'Air sowie verschiedene Kantone regen an, dass gleichzeitig mit der Motorenkennzeichnung eine schriftliche Konformitätserklärung abgegeben wird.

4.4 Art. 20c

Die Firma Stihl schlägt zu Artikel 20c Absatz 2 vor, dass der Motor alternativ zur Bezeichnung mit der Konformitätsbewertungsstelle mit der EU-Typengenehmigungsnummer gekennzeichnet sein darf.

4.5 Art. 14 Abs. 2 dritter Satz

Die Kantone Graubünden, Jura und Thurgau begrüssen ausdrücklich die Aufnahme eines Hinweises auf die Messmittelverordnung.

G262-0576