Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/95: Teilrevision der Luftreinhalteverordnung (LRV) · 6 Seiten
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3 Gesamtbeurteilung der Vorlage
3.1 Kantone
Bei den Kantonen fand der Entwurf zur Änderung der LRV zwecks Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte breite Zustimmung.
Von verschiedenen Kantonen wurde beantragt, dass zusätzlich zur Motorenkennzeichnung eine schriftliche Konformitätserklärung abgegeben wird.
3.2 Parteien
Die SP, die FDP, die CSP und die Grüne Partei begrüssten die Übernahme der Abgasvorschriften. Die SVP lehnt die Übernahme ab.
3.3 Wirtschafts- und Fachverbände
Die Wirtschafts- und Fachverbände äusserten sich sowohl kritisch als auch positiv zu verschiedenen Punkten der Vorlage. Die Übernahme der Abgasvorschriften wird mehrheitlich begrüsst, einzig der Schweizerische Gewerbeverband sieht keine Notwendigkeit für die Übernahme der Abgasvorschriften. Kritik wurde an der vorgeschlagenen Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (Art. 2 Abs. 6 LRV) geäussert.
Die Gewerkschaft UNIA fordert zusätzlich zur Übernahme der Abgasvorschriften eine Informationskampagne, welche die Anwender über die Gefahren des Schadstoffausstosses informiert und den Einsatz von Arbeitsmitteln mit möglichst niedrigem Schadstoffausstoss bzw. von Elektrogeräten fördert.
3.4 Gesundheits- und Umweltverbände
Die Gesundheits-und Umweltverbände begrüssten die Übernahme der Abgasvorschriften.
3.5 Übrige
Weitere zustimmende Stellungnahmen wurden von der Stadt Zürich, dem Schweizer Städteverband, dem Schweizer Gemeindeverband, der Migros, der Firma Stihl, der Konferenz der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren, der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz, der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene sowie der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft abgegeben.
4 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen
4.1 Art. 2 Abs. 6
Artikel 2 Absatz 6 definiert den Begriff "Inverkehrbringen". Die Definition entspricht der bisherigen Definition in Artikel 20 Absatz 2, wie sie für Feuerungsanlagen und Bauma-
G262-0576