Vorlage TGV
Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 4 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / TGV Dokument 2
Rückrufaktionen aus Sicherheitsgründen
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 29 Abs. 1 Art. 29 Abs. 1 sowie 1bis (neu) Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen
1 Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem1 Das Bundesamt kann aufgrund des begründegenehmigten Typ, muss der Inhaber oder die Inha- ten Verdachts, ein Gegenstand entspreche nicht berin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr oder nicht mehr dem genehmigten Typ, von sich in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitge- aus einen Rückruf anordnen.
stellten Gegenstände des gleichen Typs zurückru-
fen, kontrollieren und instand stellen.
--- 1bisEntspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem
genehmigten Typ oder ist dieser nicht verkehrssicher, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen.
Erläuterungen:
Rückrufe sollen nicht nur nach Konformitätsüberprüfungen angeordnet werden können. Bereits bei begründetem Verdacht soll das ASTRA zum Schutz potenziell gefährdeter Verkehrsteilnehmender Rückrufe anordnen. Der Verordnungstext von Absatz 1 wird in den neuen Absatz 1bis verlegt.
Entzug von gültigen Typengenehmigungen
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 31 Abs. 3 Art. 31 Abs. 3 sowie 3bis (neu) Entzug der Typengenehmigung Entzug der Typengenehmigung
3 Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Ty- 3 Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Ty-
pengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegens- pengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in tände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen. Das Bundesamt teilt dies den Zu- Verkehr bringen. Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden mittels Sperrkarte mit. lassungsbehörden schriftlich mittels Sperrkarte mit.
--- 3bis In schwerwiegenden Fällen kann das Bun-
desamt veranlassen, dass betroffene Gegenstän-
de ausser Verkehr gesetzt werden. Erläuterungen:
Anpassung der Verordnung im Zuge der technischen Weiterentwicklung.
Dem ASTRA sind nach geltendem Recht in Bezug auf in Verkehr stehende Fahrzeuge die Hände gebunden. Neu soll das ASTRA bei schwerwiegenden Sicherheitsmängeln direkt – ohne Umweg über den Inhaber der Typengenehmigung - eingreifen können.
Verkaufsverbot Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 31a Abs. 1 Einleitungssatz Art. 31a Abs. 1 Einleitungssatz Verkaufsverbot von Gegenständen Verkaufsverbot von Gegenständen
1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeugtei- 1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge,
le, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtun- Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und gen mit ausländischen Konformitätszeichen nicht Schutzvorrichtungen mit ausländischen Konformiauf den Markt gebracht werden dürfen, wenn: tätszeichen nicht auf den Markt gebracht werden
dürfen, wenn:
Erläuterungen:
Anpassung der Verordnung damit auch Fahrzeuge eingeschlossen sind.