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Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 5 Seiten
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Art. 32 Bewegliches Privatvermögen
Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
Art. 32a (neu) Liegenschaften
1Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Investitionskosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, die hohen Anforderungen genügen, abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, welchen Anforderungen diese Massnahmen genügen müssen.
2Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
Art. 32b (neu) Vermietete und verpachtete Liegenschaften
1Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden:
a. die Unterhaltskosten;
b. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
c. die Versicherungsprämien;
d. die Kosten der Verwaltung durch Dritte.
2Ist nur ein Teil der Liegenschaft vermietet oder verpachtet, so können nur die darauf entfallenden Kosten abgezogen werden.
3Wird die Liegenschaft zeitweise selbst genutzt, so können die Kosten anteilsmässig im Verhältnis der Miet- oder Pachtdauer zur Eigennutzung abgezogen werden.
4Der Vermietung gleichgestellt ist die Nutzung der Liegenschaft im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
5Die Kosten nach Artikel 32a sind in jedem Fall vollständig abziehbar.
6Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt den Pauschalabzug.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a und 3–5 (neu)
1Von den Einkünften werden abgezogen:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge; nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgebend beteiligten oder ihr sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;